Steuerabzug bei Bauleistungen

Bereits seit dem 01.01.2002 ist jeder Unternehmer (Leistungsempfänger) gemäß § 48 EStG verpflichtet bei einer Bauleistung 15 % von der Rechnung des Leistenden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bauleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Steuerabzug wird auf die vom Unternehmen zu entrichtende Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.

Der Steuerabzug muss nur dann nicht vorgenommen werden, wenn

  • der 'Bauunternehmer' eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, oder
  • eine Bagatellgrenze von 5.000 € pro 'Bauunternehmen' im Kalenderjahr nicht überschritten wird.


Die Bauunternehmen können nach § 48b EStG eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen.


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