Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Ausgaben für Geschenke aus betrieblichem Anlass an Betriebsfremde dürfen grundsätzlich nicht abgezogen werden, wenn die Aufwendungen pro Person und Jahr 35 € übersteigen.

Das Abzugsverbot greift nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden kann.

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung voraus und ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Unternehmer einem Geschäftsfreund ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendungen gibt.

Keine Geschenke sind:

  • Trinkgelder,
  • Rabatte, Boni und Provisionen
  • Zugaben, die den Kunden zusammen mit der eingekauften Ware ausgehändigt werden,
  • Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber und Kalender,
  • Warenmuster und Probepackungen,
  • Werbeprämien, die für die Vermittlung neuer Kunden gewährt werden,
  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen.


Wie die Bewirtungskosten sind auch Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen - daher müssen wir beim Buchen wissen, wer was und warum erhalten hat.

Unabhängig von der Behandlung als Betriebsausgabe, hat der Beschenkte die Zuwendung grundsätzlich als Einnahme zu versteuern. Die Zuwendung kann u.a. erfolgen durch

  • Geldgeschenke,
  • Sachzuwendungen,
  • Gewährung von Dienstleistungen,
  • Jubiläumszuwendungen, die hingegeben werden, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern,
  • Zuwendungen von Reisen,
  • Warengutscheine,
  • Gewährung von Vorteilen im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
  • Lotterieveranstaltungen,
  • die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG.


Nach § 37b EStG kann der Schenker bei Geschenken, die nicht in Geld bestehen, die Einkommensteuer für den Beschenkten übernehmen. Es sind dann pauschal 30 % des Bruttobetrages an das Finanzamt abzuführen. Dem Beschenkten sollte die Steuerübernahme mitgeteilt werden, damit dieser nicht noch einmal Steuern dafür bezahlt.
Die Grenze von 35 € schließt nach neuerer BFH-Rechtsprechung die übernommene Steuer ein - das bedeutet: liegen die Kosten für Geschenk und Steuer über 35 € ist beides nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Dies ist zu bedenken bei den bald anstehenden Geschenken zu Weihnachten, die gemacht werden um sich für etwaige spätere Aufträge in guter Erinnerung zu halten.


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