Betriebsveranstaltung und Geschenke an Arbeitnehmer

Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen und Zuwendungen handelt. Üblich sind lt. Lohnsteuerrichtlinien nicht mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr. Dabei dürfen die Aufwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen. Bei diesem Betrag handelt es sich seit der Neuregelung um einen Freibetrag; sollten höhere Kosten entstanden sein, gilt nur noch der übersteigende Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. 

 
Geschenke an Arbeitnehmer bleiben als 'Aufmerksamkeiten' bis zu einem Betrag von nun 60 € (brutto) steuerfrei, wenn sie aus besonderen Anlass (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) gemacht werden. Aufmerksamkeiten sind z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, CD.
Übersteigt der Wert des Geschenks diesen Betrag oder handelt es sich um Geldgeschenke so ist diese Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 
Gutscheine fallen unter den Begriff 'Sachbezüge', für die es eine Freigrenze von monatlich 44 € (brutto) gibt. Mehr zu diesen Thema finden Sie unter Benzingutschein.


Pflichtangaben in einer Rechnung
Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben
Geschenke an Geschäftsfreunde
Bewirtung von Geschäftsfreunden
Betriebsveranstaltung und Geschenke an Arbeitnehmer
Benzingutschein
Steuerabzug bei Bauleistungen