Pflichtangaben in einer Rechnung

Rechnungen an andere Unternehmer müssen folgende Angaben enthalten (§ 14 UStG), damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug bekommt:

  • den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • die genaue Bezeichnung (Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der sonstigen Leistung)
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Entgelt (Nettobetrag)
  • den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag
  • im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • bei elektronisch übermittelten Rechnungen (Internet) eine qualifizierte elektronische Signatur. Seit dem 01.07.2011 reicht es, die elektronisch übermittelte Rechnung abzuspeichern und während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist lesbar zu halten.

Vereinfachung: Bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, sind nur folgende Angaben erforderlich:

  • der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • die genaue Bezeichnung (Menge und Art) der gelieferten Gegenstände bzw. der sonstigen Leistung
  • Bruttobetrag und den anzuwendenden Steuersatz
  • im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • bei elektronisch übermittelten Rechnungen (Internet) eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. ab dem 01.07.2011 die dauerhaft lesbare Speicherung (siehe oben).

Für Leistungen im Zusammenhang mit einen Grundstück ist erforderlich:

  • ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson oder ein Unternehmer mit Grundstück im Privatvermögen ist.


In den meisten Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Der Unternehmer hat ein Doppel der Ausgangsrechnungen sowie alle Eingangsrechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Daher ist für Thermopapierrechnungen (Faxpapier), deren Haltbarkeit meist kürzer ist als zehn Jahre, die Lesbarkeit z. B. durch Kopieren sicherzustellen.

Außerdem gelten zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung bzw. Aufbewahrung von Rechnungen in besonderen Fällen. Bitte fragen Sie uns ....


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