Benzingutschein

Will der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwas Gutes tun, kann er durch Ausnutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € (seit 01.01.2022) steuer- und sozialversicherungsfrei Warengutscheine z.B. Benzingutscheine weitergeben. Auch Mini-Jobber können von dieser Freigrenze profitieren.

Nach neuerer Rechtsprechung wurde die Ausstellung solcher Gutscheine stark vereinfacht. So kann jetzt wieder ein Höchstbetrag festgelegt werden, so dass ein Gutschein über maximal 50 € bei einer beliebigen Tankstelle gekauft und weitergegeben werden kann. Durch diese Vereinfachung ist es nun auch wieder denkbar, den Arbeitnehmern andere Waren oder Leistungen in Form von Gutscheinen zukommen zu lassen.
Außerdem besteht nun die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Bargeld auszuzahlen und sie zu verpflichten damit bestimmte Waren oder Leistungen einzukaufen bzw. nach Vorlage von Belegen den entsprechenden Geldbetrag zu erstatten – man sollte dazu selbst verfasste Gutscheine vergeben.

Trotzdem darf die 50 € - Grenze im Monat nicht überschritten werden. Der Gutschein ist mit anderen Zuwendungen/Sachbezüge (z. B. verbilligtem Bezug von selbst hergestellten Waren, Übernahme der Kosten für die im Rahmen einer Fortbildung zur Verfügung gestellten Mahlzeiten) im gleichen Monat zusammen zu rechnen. Bei auch nur geringfügiger Überschreitung der Grenze ist der gesamte Betrag der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.

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