Bewirtung von Geschäftsfreunden
Eine Bewirtung setzt nach den Einkommensteuerrichtlinien voraus, dass Personen beköstigt werden. Dabei soll die 'Darreichung von Speisen und/oder Getränken' eindeutig im Vordergrund stehen. Darum zählen übliche Aufmerksamkeiten (wie Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich einer betrieblichen Besprechung nicht zu den Bewirtungen - die Kosten hierfür sind in voller Höhe abzugsfähig.
Werden Geschäftsfreunde in der eigenen Wohnung bewirtet, gehören diese Ausgaben regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben sondern zu den Kosten der Lebensführung und sind damit nicht abzugsfähig.
Nehmen an der Bewirtung der Geschäftsfreunde auch Arbeitnehmer teil, wird insgesamt um 30 % gekürzt.
Handelt es sich dagegen um eine Betriebsveranstaltung, an der nur eigene Arbeitnehmer teilnehmen, ist dies kein geschäftlicher Anlass und darum wird nicht gekürzt. Zu achten ist hier aber auf die Höchstbeträge, damit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn entsteht.
Bei Betriebsveranstaltungen mit Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern, wie z. B. bei Firmenjubiläen üblich, wird aufgeteilt.
Die betriebliche Veranlassung ist durch Angaben zu Ort, Tag und Höhe der Kosten (z. B. aus dem Gaststättenbeleg ersichtlich), sowie Namen der Teilnehmer (einschl. Unternehmer und ggf. Arbeitnehmer) und Anlass der Bewirtung nachzuweisen. Außerdem ist dieser Nachweis der betrieblichen Veranlassung vom bewirtenden Unternehmer zu unterschreiben.
Bei der Bewirtung in einer Gaststätte ist darauf zu achten, dass der Beleg maschinell erstellt und registriert ist und auf den Namen des bewirtenden Unternehmers ausgestellt sein muss, wenn der Rechnungsbetrag 150 € überschreitet. Außerdem muss das, was verzehrt wurde, aus dem Beleg ersichtlich sein - daher reicht 'Speisen und Getränke' für den Betriebsausgabenabzug nicht.
Der Bundesfinanzhof hat bereits 1998 entschieden, dass Angaben wie 'Arbeitsgespräch', 'Infogespräch' oder 'Hintergrundgespräch' als Anlass der Bewirtung nicht ausreichen - also machen wir es bitte ein bisschen ausführlicher, damit - für den Fall der Fälle - das 'Finanzamt' was zum Lesen hat.
Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen - daher müssen wir beim Buchen wissen, wer bewirtet wurde, auch wenn die Namen der bewirteten Personen später nachgetragen werden können.
Der Vorteil aus einer Bewirtung ... ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Stpfl. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen', R 4.7 Abs. 3 EStR
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