Private Handwerksleistungen immer per Überweisung bezahlen!
Wer die Rechnung für handwerkliche Arbeiten in seinem Heim nicht auf das Konto überweist sondern bar bezahlt, verliert den Anspruch, 20 % des Lohnanteils bei der Einkommensteuer als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen zu können - diese Voraussetzung, die sich bereits im Gesetz findet, wurde vom Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2008 (Aktenzeichen VI R 14/08) ausdrücklich bestätigt.
Ab 2009 wurde der Höchstbetrag auf 1.200 € angehoben, womit nun Lohnkosten bis zu 6.000 € im Kalenderjahr steuerwirksam sind.
ELStAM – Verfahren
Private Handwerksleistungen immer per Überweisung bezahlen!